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v3e - Effiziente Energie Erzeugung
Statuten
 
„Verband Effiziente Energie Erzeugung (V3E)“
 
  
Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
 
 
Präambel
 

Aufgrund der aktuellen und künftigen Strom- und Energieversorgungssituation in der Schweiz und in den Nachbarländern hat sich der „Verband Effiziente Energie Erzeugung V3E“ (in der Folge „V3E“ genannt) zur Aufgabe gestellt, Bedürfnisse, Lösungen, Entscheid beeinflussende Faktoren und im wesentlichen Informations-, Beratungs- und Aus- sowie Weiterbildungstätigkeit zu bearbeiten. Alle weiteren Details sind im V3E Businessmodell niedergeschrieben.

 
 
 
 
 
 
 
  
Artikel 1              Name, Sitz
 
1
Unter dem Namen „Verband für Effiziente Energie Erzeugung (V3E)“, besteht ein Verein im Sinne ZGB, Art. 60 ff. mit Sitz an der Geschäftsstelle.
 
Artikel 2              Zweck/Ziele
Zweck
1
Der „V3E “ bezweckt    
  • die Unterstützung einer effizienten Nutzung von Energie- ressourcen zur Produktion elektrischer und thermischer Energie
  • die Förderung der dezentralen Energieerzeugung mittels Wärme-Kraft-Koppelung (WKK) in der Schweiz durch den Aufbau einer aktiven Plattform für die Marktteilnehmer, neutrale Informations- und Aufklärungsarbeit, Aus- / Weiter-bildung, Qualitäts- / Effizienz-sicherungsmassnahmen sowie Interessenwahrnehmung im politischen Prozess
Ziele
2
Die Ziele des Vereins bestehen darin, dass
  • bis 2030 die dezentral erzeugte Stromproduktion mittels Wärme-Kraft-Koppelung auf 2'000 MWel ansteigt
  • der dezentralen Energieerzeugung in der Beurteilung wichtiger Stakeholder wie Gesellschaft, Politik, Umwelt-verbände, Oel-, Gas-, Biomassen- und Stromwirtschaft neben den bisher in der Schweiz zur Stromproduktion hauptsächlich eingesetzten Technologien wie Kernkraft oder Wasserkraft ein anerkannter Stellenwert im Produktionsmix zur Deckung des Schweizer Strombedarfs zukommt
  • insbesondere die Substitution installierter alter Oel-, Gas- und Holzkessel durch moderne fossil oder erneuerbare betriebene WKK-Anlagen vorzugsweise im Verbund mit Wärmepumpen einen anerkannten Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen zu leisten vermag und deshalb von den Stakeholdern und geeigneten politischen Rahmen-bedingungen unterstützt wird.
 
Unabhängigkeit
3
Die „ V3E “ ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der  Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen beitreten.
 
  
Artikel 3              Mitgliedschaft
Mitglieder-Kategorien
1
Die „ V3E “ besteht aus
Aktivmitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Einzelmitglieder 
 
Passivmitglieder
  • Gönner
Aktivmitglieder
 
 
- Kollektivmitglieder
2
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat:
 
Kollektivmitglieder sind insbesondere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (Produzenten, Netzbetreiber, Stadtwerke), Energielieferanten, Contractoren, Anlagenbauer, Ingenieure, Planer, Installateure, Handwerker, Gewerbe, Industriebetriebe. Liegenschafts­ver­waltungen, Immobilienunternehmen, Pensionskassen, Versi­che­rungen, Banken, Anlagenbesitzer respektive Betreiber, Fach­hochschulen, ETH, Universitäten, Schulen und weitere Ausbildungsstätten, Behörden, Fachverbände, Umweltverbände.
Sie beteiligen sich aktiv an den Vereinsaktivitäten und stellen entsprechend Mitarbeitende für die Erfüllung von Aufgaben zur Verfügung.
- Einzelmitglieder
3
Einzelmitglieder sind Einzelpersonen, die die Vereinsziele unterstützen und /oder diese in der Öffentlichkeit vertreten.
Passivmitglieder
- Gönner
4

Gönner sind natürliche und juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Eintritt
5
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. ; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Beendigung, Austritt
6
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mit-gliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss
7
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes aus dem Verein aus-geschlossen werden. Der Vorstand fällt den Aus-schlussentscheid; das Mit-glied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
 
 
 
 
 
Artikel 4              Finanzierung, Haftung
Finanzierung
1
Der Verein finanziert sich durch
  • Mitgliederbeiträge. Diese sind auf 20'000 CHF pro Mitglied begrenzt.
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
  • Freiwillige Beiträge
Haftung
2
Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
 
 
Artikel 5              Geschäftsjahr
 
1
Der Vorstand legt das Geschäftsjahr fest.
 
 
Artikel 6              Organe
 
1
Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Revisionsstelle
Artikel 7              Generalversammlung
Ordentliche Generalver-sammlung
1
Die ordentliche Generalversammlung bildet das oberste Organ der „ V3E “. Sie wird alljährlich im der ersten Jahreshälfte durchgeführt.
Einberufung
2
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Präsidenten eingeladen.

Ausserordent-liche General-versammlung
3
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Generalver-sammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.
Sie muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Trak-tanden und Anträge einberufen werden.
 
Geschäfte
4
Die Generalversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben:
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung der Ausschlussrekurse

Anträge
5
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Stimm- und Wahlrecht
6
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme;
Unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder, die natürliche Personen sind,  ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Passivmitglieder (Gönner) werden zur Generalversammlung ein-geladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Beschlussfassung
7
Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abge-gebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder notwendig.
Versammlungs-führung
8
Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vize-präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge aus Versammlung
9
Geschäfte und Anträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, werden nicht behandelt. Sie werden zu Handen der nächsten Versammlung beantragt, sofern die Mehrheit für Überweisung stimmt.
Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden
10
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit.
Geheime Abstimmungen und Wahlen
11
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
 
Artikel 8              Vorstand
Führung, Vertretung
1
Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt „V3E “ nach aussen und ist gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
Zusammen-setzung
2
 
Der Vorstand setzt sich aus max. 7 Mitgliedern zusammen:
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Vorstandsmitglieder
Wahl, Amtsdauer
3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die General-versammlung für eine Amtsdauer jeweils einem Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Konstitution
4
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und Kompetenzen
5
Aufgaben und Kompetenzen:
  • Führung des Vereins
  • Umsetzung der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse,
  • Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget,
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen für die Durchführung zeitlich befristeter Projekte und Aufgaben,
  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung,
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind,
  • Vertretung des Vereins nach aussen.
  • Zeichnungsberechtigt für Finanzgeschäfte ist der Geschäftsführer kollektiv mit einem Vorstandsmitglied
Artikel 9              Geschäftsstelle
 
Geschäftsstelle
1
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand gewählt. Der Vorstand erstellt ein Pflichtenheft. Diese beinhaltet unter anderem folgende Aufgaben:
  • Unterstützung des Präsidenten und des Vorstandes in allen Belangen
  • Finanz- und Mitgliederverwaltung
  • Vorbereitung der Versammlungen und der Vorstandssitzungen, Teilnahme und Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Generalversammlung
  • Jahresbericht, weitere Informationen und Berichterstattung
  • Mitgliederbetreuung
  • Führung bzw. Koordination der Ressorts, Arbeitsgruppen, Kommissionen und Beiräte
  • Weitere vom Vorstand delegierte Tätigkeiten
Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.
 
Artikel 10            Revisionsstelle
Revisoren
1
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Diese prüft die Jahres-rechnung und die Vereinsbuchhaltung. Sie erstattet dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahres­rechnung und Entlastung des Vorstandes.
 
Artikel 11            Auflösung des Vereins
Beschlussfassung
1
Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Zuweisung Vermögen
2
Der Vorstand beantragt der Generalversammlung die Verwendung des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der General-versammlung gültig abgegebenen Stimmen.
 
Artikel 12            Statutenänderung
Beschlussfassung
1
Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
 
Art. 13                 Schlussbestimmungen
Beschlussfassung
1
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 6. Nov-ember 2008 in Kraft gesetzt.
 
 
Kloten, 6. November 2008
  
„ Verband Effiziente Energie Erzeugung „
  
Filippo Leutenegger                           Daniel Dillier
 
 
 
 
Präsident                                           Vizepräsident
 
  
- Anhang 1: Mitgliederbeiträge
 
 
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